Satzung Stadtjugendring Brühl

 

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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Stadtjugendring Brühl e.V. (SJR), unter dem er in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen ist.
  2. Er hat seinen Sitz in Brühl.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Wesen uns Zweck

  1. Der Stadtjugendring Brühl e.V. ist ein freiwilliger und unabhängiger Zusammenschluss von Kinder- und Jugendverbänden sowie in der Jugendhilfe tätige Gemeinschaft.
  2. Er dient der Jugend.
  3. Er fördert die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder, ohne deren Selbstständigkeit, Eigenart oder Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
  4. Der Stadtjugendring Brühl e.V. setzt sich insbesondere folgende Ziele:
    1. Er weckt in der Jugend das Verständnis und die Bereitschaft für das Zusammenleben in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und stärkt das Bewusstsein für eine Gemeinschaft der Völker.
    2. Er setzt sich in der Öffentlichkeit für die Interessen der Jugend ein.
    3. Er regt das gegenseitige Verständnis durch Unterstützung und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern an und fördert die Zusammenarbeit.
    4. Er arbeitet mit Rat und Verwaltung der Stadt Brühl im Sinne der Jugendgesetze, insbesondere des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) zusammen und vertritt ihnen gegenüber die Interessen und Belange der Jugend.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Stadtjugendring Brühl e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Kinder- und Jugendverbände sowie in der Jugendhilfe tätige Gemeinschaften und Ortsgruppen solcher Verbände können Mitglied des Stadtjugendring Brühl e.V. werden, sofern ihr Sitz in Brühl liegt.
  2. Der Aufnahmeantrag der antragstellenden Organisation ist von ihr schriftlich an den Vorstand des Stadtjugendring Brühl e.V. zu richten. Dem Antrag ist eine Übersicht über die Arbeit und die Angebote, die Satzung, eine Aufstellung der Mitgliederzahl und ein Nachweis der Anerkennung gemäß § 75 KJHG als Träger der freien Jugendhilfe, sofern vorhanden, beizufügen. Zudem ist mindestens eine delegierte Person zur Vollversammlung zu entsenden.
  3. Der Vorstand prüft die ihm zugegangenen Unterlagen und spricht eine Empfehlung für oder gegen die Aufnahme der antragstellenden Organisation aus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vollversammlung. Liegt die Anerkennung nach § 75 KJHG als Träger der freien Jugendhilfe nicht vor, ist eine Entscheidung der Vollversammlung mit zwei Drittel Mehrheit erforderlich.
  4. Die Mitgliedschaft im Stadtjugendring Brühl e.V. erlischt durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss der Jugendorganisation.
  5. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  6. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann schriftlich von jedem Mitglied oder dem Vorstand gestellt werden. Die Gründe müssen der Vollversammlung dargelegt werden. Das betroffene Mitglied ist zu dem Antrag zu hören. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung. Der Beschluss muss ohne Gegenstimme erfolgen. Das Mitglied, gegen das sich der Antrag auf Ausschluss richtet, hat in diesem Fall kein Stimmrecht.
  7. Ein Mitgliedsverband kann in Absprache mit dem Vorstand eine ruhende Mitgliedschaft eingehen. Die Vollversammlung ist hierüber zu informieren. Ruhende Mitglieder haben in Gremien des Stadtjugendring Brühl e.V. beratende Stimmen. Die Wiedererlangen des Stimmrechts bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung.

§ 5 Organe

Organe des Stadtjugendring Brühl e.V. sind:

  1. Die Vollversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6 Die Vollversammlung

  1. Jedes Mitglied entsendet stimmberechtigte Delegierte zur Vollversammlung nach folgenden Schlüssel:
    Bis 100 Mitglieder 1 delegierte Person
    101 – 200 Mitglieder 2 Delegierte
    Ab 201 Mitglieder 3 Delegierte
    Ändert sich bei einem Mitglied die Berechnungsgrundlage für die Anzahl der stimmberechtigten Delegierten, so muss es den Vorstand vor der nächsten Vollversammlungdarüber informieren.
  2. Zu den Aufgaben der Vollversammlung gehören insbesondere:
    1. Beratung uns Beschlussfassung über Programme und Aktivitäten des Stadtjugendring Brühl e.V.
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfenden
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl des Vorstandes
    5. Wahl der Kassenprüfenden
    6. Entsendung von Delegierten des Stadtjugendring Brühl e.V. in andere Gremien sowie Entgegennahme von Berichten dieser Delegierten
    7. Genehmigung der Protokolle der Vollversammlung
    8. Beschluss über Mitgliedschaft und Ausschluss
    9. Beschluss über Satzungsänderungen
  3. Die Vollversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tage unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens zweimal im Jahr einberufen. Die Vollversammlung ist auch unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
  4. Der Vorstand leitet die Sitzung. Die Vollversammlung fasst über die endgültige Tagesordnung Beschluss.
  5. Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Stadtjugendring Brühl e.V. sowie jedes Vorstandsmitglied.
  6. Der Vorstand kann Gäste zu den Vollversammlungen einladen. Das Jugendamt vertretende Person sowie jeweils ein Mitglied der im Jugendhilfeausschuss der Stadt Brühl vertretenen politischen Parteien werden zu den Vollversammlungen eingeladen. Die entsandten Personen haben eine beratende Stimme.
  7. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, so wird sie erneut mit derselben Tagesordnung binnen drei Wochen einberufen. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. In der zweiten Einladung ist darauf hinzuweisen.
  8. Alle Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
  9. Alle Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern keine geheime Wahl beantragt wird. Vorstandswahlen erfolgen in für die zu besetzenden Ämter getrennten Wahlvorgängen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt.
  10. Kandidierende, die zur Wahl in ein Amt oder in eine Funktion des Stadtjugendring Brühl e.V. benannt werden, müssen bei der Wahl persönlich anwesend sein, oder ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes oder der Funktion schriftlich bis zur Wahl dem Vorstand mitgeteilt haben.
  11. Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Vollversammlung zuzustellen. Es gilt als genehmigt, wenn bis zur nächsten Vollversammlung keine stimmberechtigte Person Einspruch beim Vorstand erhebt. Über die endgültige Fassung des Protokolls entscheidet die Vollversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Für den Vorstand werden im Sinne von §26 BGB drei Ämter besetzt: Erster Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und Geschäftsführung. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.
  3. Zur Entlastung des Vorstandes muss eine Kassenprüfung durchgeführt und ein entsprechender Bericht der Vollversammlung vorgelegt worden sein.
  4. Jedes Vorstandsmitglied kann vor Ablauf der Wahlperiode auf schriftlichen Antrag abberufen werden. Die Vollversammlung ist innerhalb von drei Wochen nachEingang des Antrages beim Vorstand einzuberufen. Über den Antrag ist zu entscheiden. Das vakante Amt ist sobald wie möglich nachzubesetzen. Der amtierende Vorstand bleibt kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Die Person, die den ersten Vorsitz innehat, lädt regelmäßig zu Vorstandssitzungen ein und regelt die Arbeitsteilung des Vorstandes. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich, können aber öffentlich gemacht werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  6. Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte des Stadtjugendring Brühl e.V. Einmal jährlich legt die Geschäftsführung der Vollversammlung einen Finanzbericht vor. Die Geschäftsführung darf Teilaufgaben ihrer Tätigkeit einer dritten Person übertragen und hierfür eine angemessene Vergütung aus den Vereinsmitteln zahlen. Dahingehende Verträge hat die Vollversammlung zu genehmigen. Paragraph drei dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Satzung

Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen. Sie sind den Delegierten mindestens vier Wochen vor der Vollversammlung zuzustellen, in der sie beraten werden sollen. Anträge auf Satzungsänderungen sind auf der nach dieser Frist nächstmöglichen Sitzung zu behandeln. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Stadtjugendring Brühl e.V. kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen, außerordentlichen Vollversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erfolgen.
  2. Vor der Vollversammlung hat sich der Vorstand mit dem Antrag, der bei ihm schriftlich eingereicht und ausführlich begründet werden muss, zu befassen. Er erarbeitet eine Stellungnahme und legt diese der Vollversammlung zur Beschlussfassung vor.
  3. Die Vollversammlung bestimmt drei Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Brühl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und jugendpflegerische Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 11.03.2020 in Kraft.